afeddersen
18-08-2010, 10:01
Hallo,
ich habe das Problem, dass LaTeX manchmal aus mir unerfindlichen Gründen die Textspaltenbreite immer kleiner werden lässt.
Wenn ich geschachtelte Aufzählungen und/ oder Zitate benutze, ist es ja sinnvoll und verständlich, dass eingerückt wird, aber ich werde das Gefühl nicht los, dass manchmal auch nach Beendigung der Aufzählungen/ Zitate, die davor verwendete Spaltenbreite beibehalten wird.
Darüber hinaus ignoriert LaTeX in einigen wenigen Zeilen den eigenen Blocksatz und schreibt einfach für 3-4 Zeichen weiter?!
Hier ein Beispiel:
\documentclass[11pt,a4paper, notitlepage]{article}
\usepackage[latin1]{inputenc}
\usepackage{ngerman}
\usepackage{pdfpages}
\usepackage{graphicx}
\usepackage{dsfont}
\linespread{1.1}
\date{}
\title{\textbf{Gemeinn\"utzigkeit\\* \rule[-0.0in]{10.7cm}{1.0mm}\\[1pt]
Ein unverbindliches Rechtsgutachten}}
\thispagestyle{empty}
\begin{document}
\newpage
\tableofcontents
\newpage
\pagenumbering{arabic}
\section{Grundlegende Normen}
\subsection{Befreiung von der K\"orperschaftssteuer}
Alle grunds\"atzlich k\"orperschaftssteuerpflichtigen K\"orperschaften, Personenvereinigungen, oder Verm\"ogensmassen sind gem. \mbox{\S 5 Abs. 1, Nr. 9, Satz 1 KStG} von der K\"orperschaftssteuer befreit, wenn sie
\begin{quote}``[...] nach der Satzung, dem Stiftungsgesch\"aft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats\"achlichen Gesch\"aftsf\"uhrung ausschlie\ss lich und unmittelbar gemeinn\"utzigen, mildt\"atigen oder kirchlichen Zwecken dienen[...].``
\end{quote}
subsubsection{Kirchliche Zwecke \S 54 AO}
Prinzipiell besteht auch die M\"oglichkeit der Verfolgung eines kirchlichen Zweckes. In \S 54 AO, Abs. 1 hei\ss t es:
\quote{Eine K\"orperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre T\"atigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die K\"orperschaft des \"offentlichen Rechts ist, selbstlos zu f\"ordern.}
Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) Artikel 137 Abs. 5 ist hier anzuwenden:
\quote{Die Religionsgesellschaften bleiben K\"orperschaften des \"offentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gew\"ahren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew\"ahr der Dauer bieten.}
Hierzu z\"ahlen im \"Ubrigen auch Weltanschauungsgesellschaften. Mit der Anerkennung des K\"orperschaftsstatus (nicht zu verwechseln mit der Begr\"undung einer privatrechtlichen K\"orperschaft: siehe ebenda)
ist ein sehr interessantes ``Privilegienb\"undel``.
Um jedoch die ``Gew\"ahr der Dauer`` zu bieten, muss eine Weltanschauungsgemeinschaft n.H.m.
eine gewisse Zeit bestehen (etwa einen Generationenwechsel), die finanzielle Grundlage f\"ur ein dauerhaftes Fortbestehen nachweisen und \"uber eine ausreichende Mitgliederzahl (etwa $\frac{1}{1000}$ der Bev\"olkerung des Bundeslandes in dem der K\"orperschaftsstatus beantragt wird) verf\"ugen.
Diese Voraussetzungen sind in unserem Fall im Augenblick nicht gegeben.
Die Selbstlosigkeit avanciert somit zum notwendigen Tatbestandsmerkmal f\"ur Steuerbeg\"unstigung. Hier lohnt es sich also, etwas genauer hinzusehen und sowohl die Kommentare, als auch Urteile zu \S 55 AO zu durchleuchten.
\subsubsection{Selbstlosigkeit \S 55 AO}
Die Legaldefinition der Selbstlosigkeit wurde bereits unter 1.1.1 wiedergegeben.
Sehen wir uns nun den Kommentar zu \S 55 AO an:
\begin{enumerate}
\item \textbf{Allgemeines}
\S 55 AO definiert den Begriff der Selbstlosigkeit, der notwendiges Tatbestandsmerkmal f\"ur steuerliche Verg\"unstigungen ist. Ob Selbstlosigkeit vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Umst\"ande festzustellen. Die K\"orperschaft tr\"agt daf\"ur die Feststellungslast (vgl. Gersch in: Klein AO, 9. Aufl. 2006, \S 55 Rz. 1). Die Selbstlosigkeit ist neben der Ausschließlichkeit ein das Gemeinn\"utzigkeitsrecht pr\"agendes Systemelement (vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig AO, 2004, \S 55 Rz. 1). Sie ist Teil eines jeden steuerbeg\"unstigten Zweckes und darin Ausdruck altruistischen Verhaltens unter Verzicht auf den eigenen Vorteil.
\newpage
\item \textbf{Selbstlosigkeit (\S 55 Abs. 1 AO)}
\begin{enumerate}
\item \textbf{Grundsatz}
Selbstlosigkeit liegt vor, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden und im \"ubrigen die in \S 55 Nr. 1 bis 5 AO genannten Voraussetzungen vorliegen.
Es sollte sich im obigen Code zeigen, dass an bestimmten Stellen:
z.B. unter Kirchliche Zwecke:
"Die Weimarer Reichsverfassung (WRV)..."
eingerückt wird, obgleich das vorherige Zitat eigentlich beendet ist.
Entsprechend wird das nächste Zitat "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes..." dann noch weiter eingerückt, so als wäre es geschachtelt.
Die nächste Subsubsection bleibt dann ebensoweit eingerückt, wie das zweite Zitat, etc... Ich habe also das Gefühl, LaTeX realisiert nicht, dass das Zitat bereits beendet ist.
Darüber hinaus schiesst LaTeX an einigen Stellen über den Blocksatz hinaus, obgleich ich keinerlei Zeilenzwang z.B. mit \mbox oder dergleichen definiert habe. Z.B. in folgenden Zeilen:
"auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren,"
"Begründung einer privatrechtlichen Körper-"
"Tatbestandsmerkmal für Steuerbegüns-"
"Gesamtschau der ob jektiven Umstände"
"(vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig"
:confused:
ich habe das Problem, dass LaTeX manchmal aus mir unerfindlichen Gründen die Textspaltenbreite immer kleiner werden lässt.
Wenn ich geschachtelte Aufzählungen und/ oder Zitate benutze, ist es ja sinnvoll und verständlich, dass eingerückt wird, aber ich werde das Gefühl nicht los, dass manchmal auch nach Beendigung der Aufzählungen/ Zitate, die davor verwendete Spaltenbreite beibehalten wird.
Darüber hinaus ignoriert LaTeX in einigen wenigen Zeilen den eigenen Blocksatz und schreibt einfach für 3-4 Zeichen weiter?!
Hier ein Beispiel:
\documentclass[11pt,a4paper, notitlepage]{article}
\usepackage[latin1]{inputenc}
\usepackage{ngerman}
\usepackage{pdfpages}
\usepackage{graphicx}
\usepackage{dsfont}
\linespread{1.1}
\date{}
\title{\textbf{Gemeinn\"utzigkeit\\* \rule[-0.0in]{10.7cm}{1.0mm}\\[1pt]
Ein unverbindliches Rechtsgutachten}}
\thispagestyle{empty}
\begin{document}
\newpage
\tableofcontents
\newpage
\pagenumbering{arabic}
\section{Grundlegende Normen}
\subsection{Befreiung von der K\"orperschaftssteuer}
Alle grunds\"atzlich k\"orperschaftssteuerpflichtigen K\"orperschaften, Personenvereinigungen, oder Verm\"ogensmassen sind gem. \mbox{\S 5 Abs. 1, Nr. 9, Satz 1 KStG} von der K\"orperschaftssteuer befreit, wenn sie
\begin{quote}``[...] nach der Satzung, dem Stiftungsgesch\"aft oder der sonstigen Verfassung und nach der tats\"achlichen Gesch\"aftsf\"uhrung ausschlie\ss lich und unmittelbar gemeinn\"utzigen, mildt\"atigen oder kirchlichen Zwecken dienen[...].``
\end{quote}
subsubsection{Kirchliche Zwecke \S 54 AO}
Prinzipiell besteht auch die M\"oglichkeit der Verfolgung eines kirchlichen Zweckes. In \S 54 AO, Abs. 1 hei\ss t es:
\quote{Eine K\"orperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre T\"atigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die K\"orperschaft des \"offentlichen Rechts ist, selbstlos zu f\"ordern.}
Die Weimarer Reichsverfassung (WRV) Artikel 137 Abs. 5 ist hier anzuwenden:
\quote{Die Religionsgesellschaften bleiben K\"orperschaften des \"offentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gew\"ahren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew\"ahr der Dauer bieten.}
Hierzu z\"ahlen im \"Ubrigen auch Weltanschauungsgesellschaften. Mit der Anerkennung des K\"orperschaftsstatus (nicht zu verwechseln mit der Begr\"undung einer privatrechtlichen K\"orperschaft: siehe ebenda)
ist ein sehr interessantes ``Privilegienb\"undel``.
Um jedoch die ``Gew\"ahr der Dauer`` zu bieten, muss eine Weltanschauungsgemeinschaft n.H.m.
eine gewisse Zeit bestehen (etwa einen Generationenwechsel), die finanzielle Grundlage f\"ur ein dauerhaftes Fortbestehen nachweisen und \"uber eine ausreichende Mitgliederzahl (etwa $\frac{1}{1000}$ der Bev\"olkerung des Bundeslandes in dem der K\"orperschaftsstatus beantragt wird) verf\"ugen.
Diese Voraussetzungen sind in unserem Fall im Augenblick nicht gegeben.
Die Selbstlosigkeit avanciert somit zum notwendigen Tatbestandsmerkmal f\"ur Steuerbeg\"unstigung. Hier lohnt es sich also, etwas genauer hinzusehen und sowohl die Kommentare, als auch Urteile zu \S 55 AO zu durchleuchten.
\subsubsection{Selbstlosigkeit \S 55 AO}
Die Legaldefinition der Selbstlosigkeit wurde bereits unter 1.1.1 wiedergegeben.
Sehen wir uns nun den Kommentar zu \S 55 AO an:
\begin{enumerate}
\item \textbf{Allgemeines}
\S 55 AO definiert den Begriff der Selbstlosigkeit, der notwendiges Tatbestandsmerkmal f\"ur steuerliche Verg\"unstigungen ist. Ob Selbstlosigkeit vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Umst\"ande festzustellen. Die K\"orperschaft tr\"agt daf\"ur die Feststellungslast (vgl. Gersch in: Klein AO, 9. Aufl. 2006, \S 55 Rz. 1). Die Selbstlosigkeit ist neben der Ausschließlichkeit ein das Gemeinn\"utzigkeitsrecht pr\"agendes Systemelement (vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig AO, 2004, \S 55 Rz. 1). Sie ist Teil eines jeden steuerbeg\"unstigten Zweckes und darin Ausdruck altruistischen Verhaltens unter Verzicht auf den eigenen Vorteil.
\newpage
\item \textbf{Selbstlosigkeit (\S 55 Abs. 1 AO)}
\begin{enumerate}
\item \textbf{Grundsatz}
Selbstlosigkeit liegt vor, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z.B. gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden und im \"ubrigen die in \S 55 Nr. 1 bis 5 AO genannten Voraussetzungen vorliegen.
Es sollte sich im obigen Code zeigen, dass an bestimmten Stellen:
z.B. unter Kirchliche Zwecke:
"Die Weimarer Reichsverfassung (WRV)..."
eingerückt wird, obgleich das vorherige Zitat eigentlich beendet ist.
Entsprechend wird das nächste Zitat "Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes..." dann noch weiter eingerückt, so als wäre es geschachtelt.
Die nächste Subsubsection bleibt dann ebensoweit eingerückt, wie das zweite Zitat, etc... Ich habe also das Gefühl, LaTeX realisiert nicht, dass das Zitat bereits beendet ist.
Darüber hinaus schiesst LaTeX an einigen Stellen über den Blocksatz hinaus, obgleich ich keinerlei Zeilenzwang z.B. mit \mbox oder dergleichen definiert habe. Z.B. in folgenden Zeilen:
"auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren,"
"Begründung einer privatrechtlichen Körper-"
"Tatbestandsmerkmal für Steuerbegüns-"
"Gesamtschau der ob jektiven Umstände"
"(vgl. Koenig in: Pahlke/Koenig"
:confused: