Robert-ba
09-11-2010, 20:28
Hallo miteinander,
ich habe nach wie vor Probleme mit meinem Fußnotendesign. Mit Hilfe von U.Fischer habe ich es schon geschafft, den Zeilenabstand in den Fußnoten anzupassen. Allerdings zeigt sich ein weiteres Problem, wenn ich bei footmisc die Option "hang" benutze, damit der Fußnotentext eingerückt ist. Und zwar entstehen zwischen den einzelnen Fußnoten große Abstände. In der Anleitung zu footmisc steht, dass man bei "hang" diese Abstände anpassen kann, allerdings scheint jurabook auf die Abstände noch einen extra Abstand draufzuschlagen. Wie bekomme ich die Abstände weg? Hilfe!
\documentclass[a4paper,oneside,fncontinued]{jurabook}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage{lmodern}
\usepackage[babel]{microtype}
\usepackage[hang]{footmisc}
\usepackage{bigfoot}
\makeatletter
\def\@makefnstartbox{%
\renewcommand\baselinestretch{1}%neu
\reset@font\footnotesize
\hsize\MFL@columnwidth \@parboxrestore
\interlinepenalty\FN@specific\FN@masterinsert\inte rfootnotelinepenalty
\widowpenalty\FN@specific\FN@masterinsert\footnote widowpenalty
\clubpenalty\FN@specific\FN@masterinsert\footnotec lubpenalty
\advance\linepenalty500\relax}
\makeatother
\begin{document}
\setlength{\parskip}{0.5em plus0.1em minus0.1em} %legt Abstand zwischen Absätzen fest
\indentoff %verhindert den Einzug bei einem neuen Absatz
\onehalfspacing %1.5-facher Zeilenabstand
einen Fall erarbeitet hat, auch auf den gegensätzlichen Fall anwenden möchte, ist wohl auszuschließen.
\subsubsection{Privilegierter Erwerb und negatives Anfangsvermögen}
Ein weiterer Punkt der alten Rechtslage, der zu unklaren Ergebnissen und Meinungsverschiedenheiten führen konnte, war das Zusammentreffen von privilegiertem Erwerb und negativem Anfangsvermögen. Im Beispiel auf Seite 12 wurde ein solcher Fall dargestellt. Grundsätzlich gab es zwei Möglichkeiten, wie solche Fallgestaltungen behandelt werden konnten. Entweder erfolgte die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen auf Basis der wirtschaftlichen Betrachtung, das heißt mit voller Berücksichtigug vorhandener Schulden, oder das defizitäre Anfangsvermögen wurde nach §~1374 abs. 1 hs 2 bgb af zunächst auf null gesetzt und anschließend erfolgte die Hinzurechnung des privilegierten Erwerbs.
\subthreesection{Keine Verrechnung mit negativem Anfangsvermögen}
Nicht nur der BGH vertrat die Ansicht, dass ein negatives Anfangsvermögen zunächst auf null zu begrenzen war, bevor eine Hinzurechnung des privilegierten Erwerbs erfolgte.%FUSSNOTE
Das stärkste Argument für diese Ansicht bot wohl das Gesetz selber. In § 1374 abs 1 bgb af wurde definiert, was unter dem \emph{Anfangsvermögen} zu verstehen war. Nach dieser Definition verstand man darunter einen Rechnungsgröße, welche mit einem Wert von mindestens null anzusetzen war. Wenn nun in abs 2 davon die Rede ist, dass bestimmte Vermögenspositionen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden sollen, so darf davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber bei seiner Wortwahl an die unmittelbar vorher aufgestellte Definition hält. Übersetzt besagte § 1374 abs 2 bgb af somit, dass Vermögen, welches auf eine bestimmte Art erworben wurde, einem Betrag hinzugerechnet werden sollte, dessen Wert mindestens null betrug. Der Begriff des Anfangsvermögens ist dabei nicht als "Vermögen, welches am Anfang vorhanden ist" zu verstehen, sondern als "Vermögen im Sinne des § 1374 abs 1 BGB". Folgt man diesem Verständnis, war es offensichtlich, dass der privilegierte Erwerb nicht mit bei Beginn des Güterstandes vorhandenen Schulden verrechnet wird.
\subthreesection{Verrechnung mit negativem Anfangsvermögen}
Auch wenn das Wortlautargument durchaus Überzeugungskraft besaß, so gab es dennoch Stimmen, die eine Verrechnung von negativem Anfangsvermögen\footnote{Gemeint ist hier nicht das Anfangsvermögen bb isd 1374 abs1 bb bgb , sondern dem Wortsinn nach das Vermögen, welches beim Beginn des Güterstandes vorhanden ist. Andernfalls wäre, nach dem auf Seite agereineverrechnung gesagten, ein negatives Anfangsvermögen nach altem Recht ein Widerspruch.} mit privilegiertem Erwerb forderten.\footnote{Blaf aslfs adfld.}%MEHR
Die Argumente, welche dafür ins Feld geführt wurden, waren jedoch eher ergebnisorientiert. Die Vertreter dieser Ansicht sahen darin\footnote{Das ist der test der mindestens über zwei zeilen gehen muss, sonst kann ich mir den ganzen Test auch sparen} die einzige Möglichkeit, die, ihrer Meinung nach fehlerhafte,\footnote{Testi lein} Entscheidung des Gesetzgebers, kein negatives Anfangsvermögen zuzulassen, teilweise zu\footnote{Oder auf} korrigieren.%FUSSNOTE
\end{document}
Ich rechne fest mit eurer Hilfe!
Gruß Robert
ich habe nach wie vor Probleme mit meinem Fußnotendesign. Mit Hilfe von U.Fischer habe ich es schon geschafft, den Zeilenabstand in den Fußnoten anzupassen. Allerdings zeigt sich ein weiteres Problem, wenn ich bei footmisc die Option "hang" benutze, damit der Fußnotentext eingerückt ist. Und zwar entstehen zwischen den einzelnen Fußnoten große Abstände. In der Anleitung zu footmisc steht, dass man bei "hang" diese Abstände anpassen kann, allerdings scheint jurabook auf die Abstände noch einen extra Abstand draufzuschlagen. Wie bekomme ich die Abstände weg? Hilfe!
\documentclass[a4paper,oneside,fncontinued]{jurabook}
\usepackage[ngerman]{babel}
\usepackage[utf8]{inputenc}
\usepackage[T1]{fontenc}
\usepackage{lmodern}
\usepackage[babel]{microtype}
\usepackage[hang]{footmisc}
\usepackage{bigfoot}
\makeatletter
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\renewcommand\baselinestretch{1}%neu
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\begin{document}
\setlength{\parskip}{0.5em plus0.1em minus0.1em} %legt Abstand zwischen Absätzen fest
\indentoff %verhindert den Einzug bei einem neuen Absatz
\onehalfspacing %1.5-facher Zeilenabstand
einen Fall erarbeitet hat, auch auf den gegensätzlichen Fall anwenden möchte, ist wohl auszuschließen.
\subsubsection{Privilegierter Erwerb und negatives Anfangsvermögen}
Ein weiterer Punkt der alten Rechtslage, der zu unklaren Ergebnissen und Meinungsverschiedenheiten führen konnte, war das Zusammentreffen von privilegiertem Erwerb und negativem Anfangsvermögen. Im Beispiel auf Seite 12 wurde ein solcher Fall dargestellt. Grundsätzlich gab es zwei Möglichkeiten, wie solche Fallgestaltungen behandelt werden konnten. Entweder erfolgte die Hinzurechnung zum Anfangsvermögen auf Basis der wirtschaftlichen Betrachtung, das heißt mit voller Berücksichtigug vorhandener Schulden, oder das defizitäre Anfangsvermögen wurde nach §~1374 abs. 1 hs 2 bgb af zunächst auf null gesetzt und anschließend erfolgte die Hinzurechnung des privilegierten Erwerbs.
\subthreesection{Keine Verrechnung mit negativem Anfangsvermögen}
Nicht nur der BGH vertrat die Ansicht, dass ein negatives Anfangsvermögen zunächst auf null zu begrenzen war, bevor eine Hinzurechnung des privilegierten Erwerbs erfolgte.%FUSSNOTE
Das stärkste Argument für diese Ansicht bot wohl das Gesetz selber. In § 1374 abs 1 bgb af wurde definiert, was unter dem \emph{Anfangsvermögen} zu verstehen war. Nach dieser Definition verstand man darunter einen Rechnungsgröße, welche mit einem Wert von mindestens null anzusetzen war. Wenn nun in abs 2 davon die Rede ist, dass bestimmte Vermögenspositionen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden sollen, so darf davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber bei seiner Wortwahl an die unmittelbar vorher aufgestellte Definition hält. Übersetzt besagte § 1374 abs 2 bgb af somit, dass Vermögen, welches auf eine bestimmte Art erworben wurde, einem Betrag hinzugerechnet werden sollte, dessen Wert mindestens null betrug. Der Begriff des Anfangsvermögens ist dabei nicht als "Vermögen, welches am Anfang vorhanden ist" zu verstehen, sondern als "Vermögen im Sinne des § 1374 abs 1 BGB". Folgt man diesem Verständnis, war es offensichtlich, dass der privilegierte Erwerb nicht mit bei Beginn des Güterstandes vorhandenen Schulden verrechnet wird.
\subthreesection{Verrechnung mit negativem Anfangsvermögen}
Auch wenn das Wortlautargument durchaus Überzeugungskraft besaß, so gab es dennoch Stimmen, die eine Verrechnung von negativem Anfangsvermögen\footnote{Gemeint ist hier nicht das Anfangsvermögen bb isd 1374 abs1 bb bgb , sondern dem Wortsinn nach das Vermögen, welches beim Beginn des Güterstandes vorhanden ist. Andernfalls wäre, nach dem auf Seite agereineverrechnung gesagten, ein negatives Anfangsvermögen nach altem Recht ein Widerspruch.} mit privilegiertem Erwerb forderten.\footnote{Blaf aslfs adfld.}%MEHR
Die Argumente, welche dafür ins Feld geführt wurden, waren jedoch eher ergebnisorientiert. Die Vertreter dieser Ansicht sahen darin\footnote{Das ist der test der mindestens über zwei zeilen gehen muss, sonst kann ich mir den ganzen Test auch sparen} die einzige Möglichkeit, die, ihrer Meinung nach fehlerhafte,\footnote{Testi lein} Entscheidung des Gesetzgebers, kein negatives Anfangsvermögen zuzulassen, teilweise zu\footnote{Oder auf} korrigieren.%FUSSNOTE
\end{document}
Ich rechne fest mit eurer Hilfe!
Gruß Robert